Schlagwort-Archive: Krankenkasse

Cannabis und kein Ende der Debatten?

Seit 10. März dürfen Ärzte Cannabis verordnen (wir berichteten). Eine Ausnahmeerlaubnis ist nunmehr dank des neuen Gesetzes nicht mehr nötig: Künftig erhalten Patienten getrocknete Cannabisblüten und Cannabisextrakte in kontrollierter Qualität auf ärztliche Verschreibung hin. Weiterhin können Ärzte Fertigarzneimittel auf Cannabisbasis verschreiben. Bevor es Cannabis-Arzneimittel auf Rezept gibt, müssen nach Angaben der Bundesregierung andere therapeutische Möglichkeiten ausgeschöpft sein – oder der behandelnde Arzt entscheide im Einzelfall. Zudem dürften Cannabis-Arzneimittel nur verordnet werden, wenn die Einnahme die Symptome oder den Krankheitsverlauf voraussichtlich verbessert. Der Eigenanbau von Cannabis und seine Verwendung als Rauschgift bleiben nach wie vor verboten.

Allerdings ist vor der erstmaligen Verordnung ein Antrag auf Kostenübernahme erforderlich. Die Krankenversicherung muss darüber innerhalb von drei Wochen (in Ausnahmefällen fünf Wochen), bei Palliativpatienten innerhalb von drei Tagen, entscheiden. Eine Ablehnung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Das Gesetz sieht monatliche Behandlungskosten von im Schnitt 540 Euro vor.

Die deutschen Krankenkassen bezweifeln nun aber, dass sie die Kosten von Cannabis-Therapien langfristig übernehmen. „Für den dauer- und regelhaften Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung fehlt der Nachweis der Wirksamkeit“, sagte ein Sprecher des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) der Deutschen Presse-Agentur.

Deshalb sei es richtig, dass die Bundesregierung bei der Bundesopiumstelle eine neue Studie in Auftrag gegeben habe, welche die Wirkungen von Cannabis weiter erforschen soll. Auf deren Basis werde sich in einigen Jahren zeigen, „ob die Cannabis-Therapie dauerhaft zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung gehört“, erklärte der Verband.

„Dies ist dann wieder ein Rückschritt“, sagte Hartmut Wahl, der zweite Vorsitzende der UVSD SchmerzLOS e. V. Da die Krankenkassen teilweise die Kosten für homöopathische Arzneimittel übernähmen, deren Wirksamkeit bisher nicht durch wissenschaftliche Studien belegt seien, sei es nicht gerechtfertigt, das neue Gesetz zu unterlaufen und somit den Schwerkranken das möglicherweise hilfreiche Arzneimittel Cannabis vorzuenthalten. „Müssen Patienten jetzt zum Dealer gehen?“, fragte Wahl.

Erweiterung des Psychotherapeutischen Behandlungsangebots

Seit April gibt es neue Angebote in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung, z. B. ein Erstgespräch und eine Akutbehandlung.

Patienten können jetzt zunächst eine psychotherapeutische Sprechstunde aufsuchen. Ein ärztlicher oder psychologischer Psychotherapeut klärt in diesem Erstgespräch ab, ob ein Verdacht auf eine psychische Krankheit vorliegt und ob der Patient eine Psychotherapie benötigt oder ihm mit anderen Unterstützungs- und Beratungsangeboten geholfen werden kann. Zum Abschluss erhält der Patient einen Befundbericht mit den Ergebnissen und einer Empfehlung für das weitere Vorgehen.

Möglich sind bei Erwachsenen bis zu sechs Gespräche à 25 Minuten innerhalb von vier Quartalen. Eine Genehmigung der Krankenkasse für diese Psychotherapeutische Sprechstunde ist nicht erforderlich. Ab 1. April 2018 ist das Erstgespräch Pflicht; das heißt, erst wenn ein Patient eine Sprechstunde aufgesucht hat, kann mit probatorischen Sitzungen oder einer Akutbehandlung begonnen werden. Nur Patienten, die aufgrund einer psychischen Erkrankung in einer stationären Krankenhausbehandlung oder rehabilitativen Behandlung waren, können weiterhin direkt mit einer Behandlung beginnen.

Neu ist auch die Möglichkeit einer Akutbehandlung für Patienten mit einer akuten psychischen Krise. Der Therapeut muss die Krankenkasse des Versicherten lediglich darüber informieren, eine Genehmigung ist auch hierfür nicht erforderlich. Die Akutbehandlung kann als Einzeltherapie bis zu 24-mal à 25 Minuten in einem Jahr durchgeführt werden. Reicht die Therapie für eine dauerhafte Stabilisierung des Gesundheitszustands nicht aus, kann im Anschluss eine Kurz- oder Langzeittherapie erfolgen. Vorab sind dann mindestens zwei probatorische Sitzungen nötig.

Neuerungen gibt es außerdem bei der Terminvermittlung: Psychotherapeuten müssen ab April sicherstellen, dass ihre Praxis für Patienten telefonisch erreichbar ist und zwar mindestens 200 Minuten pro Woche. Die Zeiten teilen sie ihrer Kassenärztlichen Vereinigung mit. Auch die Krankenkassen erhalten die Daten zur Information ihrer Versicherten. Darüber hinaus können sich Patienten ab April an eine Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigungen wenden – dies gilt dann, wenn sie einen Termin für ein Erstgespräch im Rahmen einer Psychotherapeutischen Sprechstunde oder für eine Akutbehandlung (sofern ein Therapeut diese empfohlen hat) benötigen.

Quelle: SchmerzLOS e.V.